Vereinssatzung und Geschäftsordnung


Satzung des Schützenvereins Hatten e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Hatten e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in 26209 Hatten, Ortsteil Kirchhatten.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg unter Nr. VR 983 eingetragen.
(4) Gerichtsstand ist Oldenburg
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zwecke des Vereins sind:
a) der Zusammenschluss der Schießsportfreunde,
b) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
c) die Erhaltung und Pflege der Tradition des Schützenbrauchtums,
d) die Pflege des Schießsports nach alten Brauchtum,
e)Durchführung schießsportlicher und gemeinschaftlicher Veranstaltungen, die in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, den gemeinnützigen Zweck des Vereins zu verwirklichen,
f) aufstellen von Musik- und Spielmannszügen sowie die Ausbildung von Mitgliedern hierfür.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und versichert, nicht gegen Vorschriften verstoßen zu haben, die gegen den Mißbrauch von Waffen erlassen worden sind.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des auszuschließenden Mitgliedes.

(7) Sofern das auszuschließende Mitglied gegen den Ausschließungsbeschluss keine fristgerechte Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt hat, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind, längstens jedoch für sechs Monate.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich zu einer Hauptversammlung einzuberufen, die als „Generalversammlung" bezeichnet wird.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 v. H. der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Näheres ist in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung oder einer gesonderten Geschäftsordnung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

(6) Stimmberechtigt und im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechtes sind alle volljährigen Mitglieder. Allein die Anzahl der volljährigen Mitglieder ist maßgebend für die Feststellungen im Rahmen von § 8 Absatz 2 und 4, § 9 und § 11 dieser Satzung.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich eingeholt werden.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden und die den Zweck des Vereines seinem Wesen nach nicht berühren, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt werden. Zu der beschlussfassenden Versammlung muss die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist erneut eine Versammlung einzuberufen. Die erneute Versammlung ist ohne Mindestzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.

(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(3) Entschließen sich in der Versammlung zur Auflösung des Vereines mindestens sieben Mitglieder, den Verein weiterzuführen, so ist die Auflösung des Vereines ausgeschlossen. Für diesen Fall haben Mitglieder, die dem weiterzuführenden Verein nicht mehr angehören wollen, das Recht zum außerordentlichen Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist binnen Monatsfrist schriftlich dem neuen Vorstand mitzuteilen. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Mitgliedes von der Weiterführung des Vereines.

(4) Für die Verschmelzung des Vereines mit einem oder mehreren anderen Vereinen gelten die Bestimmungen zur Auflösung des Vereines sinngemäß.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hatten, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 28.02.2003 außer Kraft.



26209 Hatten, den 05.02.2016              Udo Hilmer                      Wilfried Hohnholt

                                                       1. Vorsitzender                     2. Vorsitzender





Geschäftsordnung des Schützenvereins Hatten e.V.


Aufgrund der vereinseigenen Satzung vom 01.03.2016 hat die Mitgliederversammlung des Schützenvereins Hatten e.V.am 02.02.2018 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Teil I. Mitgliedschaft

§ 1 Mitglieder

1.Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.

2. Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr besitzt Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 2 a  Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Eintrittsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, Email, Funktionen im Verein, Ehrungen und Beförderungen, Mitgliedsnummer beim OSB, Schießsportliche Lehrgänge, sportliche Erfolge
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied des Oldenburger Schützenbundes e.V. muss der Schützenverein Hatten e.V. die Daten seiner Mitglieder [Name, Vorname, Funktion, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Geschlecht] an den Oldenburger Schützenbund e.V. weitergeben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder in der Homepage, an der Pinnwand in der Schießsportanlage und in Schaukästen des Vereins nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 3 Beiträge

1. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und bleiben bis zu einem Änderungsbeschluss gültig.

2. Die Beiträge sind in der festgesetzten Höhe von jedem Mitglied pünktlich zu entrichten.

3. Die Beiträge sollen nach erteilter Einzugsermächtigung per Lastschriftverfahren vom Konto des Mitgliedes oder des Zahlungsbeauftragten eingezogen werden. Jedes Mitglied hat für die erforderliche Deckung seines Kontos zu sorgen und entsprechende Änderungen der Bankverbindung rechtzeitig dem Kassen- und Rechnungsführer mitzuteilen. Durch Nichteinlösung des Beitrages im Lastschriftverfahren entstandene Kosten sind vom Mitglied zu tragen.

4. Von der Beitragszahlung im Lastschriftverfahren darf nur in besonderen Fällen unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Beiträge bis 14 Tage vor der Fälligkeit zu zahlen sind, abgewichen werden.


Teil II. Organe des Vereins, Ämter und Abteilungen

§ 4 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören entsprechend § 7 der Vereinssatzung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an. Sie sind gemäß § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Sie haften den Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.Der Vorsitzende
- repräsentiert den Verein nach außen,
- leitet den Verein in allen Angelegenheiten,
- führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit solche nicht von anderen
  Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder gewählten Amtsinhabern
  gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung auftragsgemäß wahrgenommen werden.
- beruft die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die
  Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein,
- verwaltet gemeinsam mit dem Kassen- und Rechnungsführer das Vermögen des Vereins,
- unterrichtet die Mitgliederversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten.

3. Sind Ausgaben für Anschaffungen oder Veranstaltungen erforderlich, die einen Betrag von 250,00 Euro überschreiten, so sind diese vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Überschreiten solche Ausgaben einen Betrag von 5.000 Euro je Geschäftsjahr, sind sie von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

4. Im übrigen kann der Vorsitzende selbständig Anordnungen treffen, soweit ihm nicht durch die Satzung oder diese Geschäftsordnung Beschränkungen auferlegt sind, bleibt aber den Mitgliedern gegenüber verantwortlich.

5. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden dessen Vertreter. Er muss über alle Vereinsangelegenheiten zu jeder Zeit unterrichtet sein, damit im Vertretungsfalle eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist. Im übrigen kann der Vorsitzende einzelne und wiederkehrende Aufgaben auf seinen Stellvertreter übertragen und ihn jederzeit hiervon wieder entbinden, ohne dass es der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes oder der Mitgliederversammlung bedarf.

6. Der geschäftsführende Vorstand besteht neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter aus:
- dem Kassen- und Rechnungsführer
- dem Schriftführer
- dem Oberschießwart

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig.

8. Versammlungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich. Sie sind bei wichtigen Angelegenheiten, jedoch mindestens einmal je Halbjahr, mit einer Ladungsfrist von drei Tagen vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet.

§ 5 Die Abteilungen

1. Um die Interessen einzelner Gruppen innerhalb des Vereines zu fördern, können Abteilungen gebildet werden. Sie können aus ihren Reihen einen Sprecher bzw. Vorsitzenden wählen, der ihre Angelegenheiten im Verein vertritt und Mitglied des Beirates (§ 6) ist.

2. Die Abteilungen bzw. der Spielmannszug sind berechtigt, sich innerhalb des Vereines selbst zu verwalten und sich eigene Abteilungsordnungen zu geben, die auch als „Satzung" oder „Geschäftsordnung" bezeichnet werden dürfen. Die Abteilungsordnung darf der Vereinssatzung, insbesondere dem Vereinszweck, jedoch nicht entgegenstehen.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann den einzelnen Abteilungen jährlich ein Budget zur Verfügung stellen, das von der Abteilung eigenverantwortlich verwaltet und verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist die Einrichtung einer Abteilungsordnung, die eine ordnungsgemäße und prüffähige Kassenverwaltung gewährleistet. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Budgets besteht nicht.

§ 5 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus:
- dem stellvertretenden Kassen- und Rechnungsführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- den Schießwarten
- dem Pressewart
- den Festausschussmitgliedern
- den Sprechern der Abteilungen
- dem Vorsitzenden des Spielmannszuges,
- dem Hauptmann
- dem stellvertretenden Hauptmann
- dem ersten Fahnenträger
- den Fahnenbegleitern
- den Ehrenvorstandsmitgliedern
- den amtierenden Königen

2. Die Mitglieder des Beirates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, sofern sie nicht schon als Sprecher der Abteilungen bzw. als Vorsitzender der Spielmannszuges bestimmt sind oder als Könige amtieren. Sie sind ehrenamtlich tätig.

3. Versammlungen des Beirates sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel vor allen wichtigen Veranstaltungen, jedoch mindestens zwei mal im Jahr statt. Sie sind mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet.

4. Der Beirat bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und beschließt über Angelegenheiten, die vom geschäftsführenden Vorstand oder von den Abteilungssprechern zur Beschlussfassung vorgelegt werden, soweit eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung nicht vorgesehen ist.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung regelt durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Vorstand oder der Beirat zuständig ist.

2. Die Mitgliederversammlung
- wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Beirates, die Kassen-
   und Rechnungsprüfer und ggf. weitere Funktionsträger,
- setzt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge fest,
- beschließt über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder Beirat zur Beschlussfassung vorgelegt

  werden,

- beschließt über die Ernennung zu Ehrenvorstandsmitgliedern,

- beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Kassen- und Rechnungsführers
- beschließt über die Genehmigung der Versammlungsniederschriften.

3. Der Vorstand und die Mitglieder, die besondere Funktionen zu erledigen haben, erhalten durch die Mitgliederversammlung ihre Weisungen.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung) soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ist sowohl er, als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

2. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen entweder durch persönliche Einladung oder über die Tageszeitung.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Jahresbericht des Vorsitzenden
    2. Bericht des Kassen- und Rechnungsführers
    3. Entlastung des Vorstandes und des Kassen- und Rechnungsführers
    4. Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschußmitglieder und
        ggf. sonstiger Funktionsträger (nur alle drei Jahre)
    5. Wahl der Kassen und Rechnungsprüfer
    6. Veranstaltungen für das laufende Jahr

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts andres bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder finden Abstimmungen oder Wahlen geheim und mit Stimmzettel statt.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer First von einer Woche einberufen.

2. Im übrigen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 und 3 der Satzung einzuberufen.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassen- und Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

III. Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 11 Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der Kassen- und Rechnungsführer bearbeitet sämtliche Geldangelegenheiten des Vereins. Ihm wird eine saubere und ordnungsgemäße Kassenführung zur Pflicht gemacht. Er hat nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden Gelder zu erheben und Zahlungen zu leisten.

Er führt das Kassenbuch mit den dazugehörigen Belegen und Unterlagen. Am Jahresabschluss hat er das Kassenbuch abzuschließen und es dem ersten Vorsitzenden mit den Belegen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Er hat für den Einzug der Mitgliedsbeiträge zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu sorgen und diese unverzüglich dem Bankkonto des Vereins zuzuführen.

2. Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er hat die Mitgliederdatei und in den Versammlungen das Protokoll zu führen sowie alle sonstigen besonderen Vorkommnisse schriftlich festzuhalten. Die Versammlungsniederschriften sind von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben. Über den geführten Schriftwechsel hat er Akten anzulegen.

3. Der Oberschießwart hat den Schießsport zu organisieren und zu überwachen. Die Stellvertreter / Schießwarte haben jederzeit Hilfe zu leisten.

§ 12 Aufgaben der weiteren Funktionsträger

1. Die Stellvertreter des Kassen- und Rechnungsführers und des Schriftführer haben im Vertretungsfalle die entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen.

Dem stellvertretenden Kassen- und Rechnungsführer ist eine Kontovollmacht zu erteilen, von der er nur im Vertretungsfall Gebrauch machen darf.

Nach Beendigung des Vertretungsfalles hat der Stellvertreter den Vertretenen unverzüglich über den Stand der Dinge zu informieren.

2. Die weiteren Schießwarte unterstützen den Oberschießwart bei der Organisation und Überwachung des Schießsports und vertreten ihn im Verhinderungsfalle. Schießwarte, die für besondere Aufgabenbereiche (z.B. Jugend- oder Pistolengruppe) gewählt wurden, organisieren und überwachen diesen eigenständig.

3. Der Pressewart organisiert sämtliche Presseangelegenheiten des Vereins, insbesondere die Veröffentlichung von Terminen, Veranstaltungen und Mitteilungen des Vereins in den Tageszeitungen und pflegt die Zusammenarbeit mit den Medien.

4. Die Festausschussmitglieder sind für die Planung und Organisation sämtlicher Festlichkeiten des Vereins, insbesondere den Ablauf des Schützenfestes, zuständig und führen diese in Absprache mit dem erweiterten Vorstand durch. Dabei obliegt dem Vorsitzenden des Festausschusses die Leitung des Festausschusses.

5. Den Sprechern der Abteilungen bzw. dem Vorsitzenden des Spielmannszuges obliegen die Organisation und Überwachung der speziell die jeweilige Abteilung betreffenden Angelegenheiten. Soweit sich die jeweilige Abteilung eine eigene Abteilungsordnung gibt, haben dort getroffene Regelungen über die Aufgaben der Sprecher Vorrang.

6.Dem Hauptmann obliegt das Kommando bei den Festmärschen zu den eigenen sowie auswärtigen Schützenfesten. Er wird durch seinen Stellvertreter unterstützt und im Verhinderungsfalle vertreten.

7. Der 1. Fahnenträger trägt die Fahne des Vereins bei öffentlichen Auftritten. Ihm obliegt die verantwortungsvolle und ordnungsgemäße Pflege und Aufbewahrung der Vereinsfahne. Er wird von seinem Stellvertreter bzw. von den Fahnenbegleiter unterstützt und im Verhinderungsfalle vertreten.

8.Die Ehrenkommission wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und entscheidet über die Ehrung von Mitgliedern, die sich für den Verein verdient gemacht haben, insbesondere durch Beförderungen, Verleihung von Ehrennadeln und Vorschläge zur Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern.

IV. Allgemeines

§ 13 Ehrenämter

Sämtliche Organe und Funktionsträger des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An keinem Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches ausbezahlt werden.

§ 14 Mitgliedschaften

Der Schützenverein Hatten e.V. ist Mitglied im Schützenbund Huntestrand, im Oldenburger Schützenbund und im Landessportbund.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt zum 01.03.2018 in Kraft.



26209 Hatten-Kirchhatten, den 02.02.2018

Udo Hilmer                        Wilfried Hohnholt

1. Vorsitzender                   2. Vorsitzender